Pflegegeld Erklärung: Definition, und Voraussetzungen

In Deutschland gibt es über 4 Millionen Pflegebedürftige Menschen. Über 2 Millionen Menschen werden zu Hause von Familienmitgliedern oder Angehörigen gepflegt. Beziehen diese Familienangehörigen somit alle das Pflegegeld?

Was ist Pflegegeld?
Bei dem Pflegegeld handelt es sich um eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Das Pflegegeld dient somit Pflegebedürftigen, die sich zu Hause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden pflegen oder betreuen lassen. Laut dem Pflegeversicherungsgesetz kann das Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen genutzt werden, wie zum Beispiel für den Einsatz von pflegenden Angehörigen, Freunden oder Bekannte, welche als tägliche häusliche Pflege dienen.
Wer hat somit Anspruch auf Pflegegeld?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad. Zudem muss die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht professionelle Pflegepersonen betreut werden. Somit darf das Geld nur in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Tätigkeit durch eine Person im näheren Umfeld ausgeübt wird und nicht Leistung eines Pflegedienstes ist. Das Pflegegeld wird monatlich an den Pflegeversicherten überwiesen, welches ihm ermöglicht, selbst darüber zu verfügen. In den meisten Fällen zahlt der Pflegebedürftige das Geld an seine zu pflegende Person als Anerkennung aus. Wichtig ist dabei, dass die pflegende Person nur bis zu 30 Std. erwerbstätig sein darf.
Gibt es Kriterien für die Auszahlung des Pflegegeldes an Familienangehörige?
Als pflegende Person eines Familienmitglieds übernehmen Sie die Pflege sicherlich gerne, doch dies müssen Sie nicht unentgeltlich tun. Wenn sie nicht Vollzeit arbeiten und somit nur bis zu 30 Std. erwerbstätig sind, können sie das Pflegegeld ihres Familienangehörigen beziehen bzw. ausgezahlt bekommen. Zusätzlich zahlt die Pflegeversicherung unter diesen Voraussetzungen ebenfalls Beiträge in Ihre Rentenversicherung ein. Auf diese Weise sind viele nicht,- oder Teil- erwerbstätigen Pflegepersonen durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt. Die Höhe des Gehalts (Pflegegeld – abhängig vom Pflegegrad), das für die Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt wird, hängt von der sogenannten Bezugsgröße ab: einer Kennzahl in der gesetzlichen Sozialversicherung, die das Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu festgelegt. Wenn sie die Pflege nicht alleine abdecken, können sie sich die Pflege auch mit einem weiteren Familienangehörigen teilen. Die Pflege muss dabei allerdings mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass sie nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.